Nicht nur Autofahrer müssen bei Fehlern im Straßenverkehr mit einer Geldstrafe rechnen, auch Fußgänger und Radfahrer werden bei bestimmten Vergehen mit Bußgeldern sanktioniert. Doch welche Vergehen kann ich zu Fuß oder auf zwei Rädern begehen und mit welchen Strafen muss ich rechnen?Beginnen tut der Bussgeldkatalog für Fußgänger mit dem Tatbestand Nr. 111 - Der Fußgänger ist trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen. Für diesen Tatbestand drohen dem Fußgänger 5,00€ Bußgeld. Auch wer die Fahrbahn ohne Beachtung des Straßenverkehrs oder nicht auf dem zügigsten Weg überquert, muss mit einer Strafe von 5,00€ rechnen. Ein Fahrverbot darf jedoch in keinem der Fälle ausgesprochen werden.
Da Fahrradfahrer schneller unterwegs sind und somit weitaus mehr gefährdet sind als Fußgänger, beinhaltet der Bußgeldkatalog für Radfahrer auch höhere Sanktionen. Wer zum Beispiel ohne Klingel, Schlussleuchte oder Rückstrahler fährt muss mit einem Bußgeld von 10,00€ rechnen. Auch das Mitnehmen anderer Personen auf dem Gepäckträger und das freihändige Fahren ziehen eine Geldstrafe von 10,00€ nach sich. Weitere Strafen, die mit einem Bußgeld von 10,00€ geahndet werden sind das Fahren ohne Licht, das Abbiegen ohne Handzeichen oder auch das Fahren mit Kopfhörern in den Ohren. Wer auf dem Fahrrad telefoniert zahlt bereits 15,00€.
Teurer wird es hingegen bei expliziten Behinderungen des Straßenverkehrs wie z.B. Vorfahrt nehmen (bis zu 30,00€), Radweg nicht benutzen (bis zu 30,00€), Rote Ampel nicht beachten (bis zu 200,00€ und 4 Monate Fahrverbot).
Zudem ist es grundsätzlich verboten unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilzunehmen, auch für Fußgänger (Führerscheinentzug).