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Die Spedition

Der Begriff der Spedition ist u. a. im HGB in den §§ 453 ff geregelt. Dort steht, dass der Spediteur durch den Speditionsvertrag verpflichtet ist, eine Versendung der Güter zu besorgen. Die komplette Versendung beinhaltet die Organisation der Beförderung und weitere Dienstleistungen die auf die Beförderung der Güter bezogen sind.

Dadurch hat der Gesetzgeber auf das Transportrecht vom 1. Juli 1998 reagiert und im Rahmen dieser Reform dem veränderten Bild der Spedition im allgemeinen Rechnung getragen. Seitdem steht nicht mehr der Einkauf im Mittelpunkt des Interesses, sondern die komplette Organisation verschiedener Dienstleistungspakete, die sich auch mit der Logistik, dem Transport, Umschlag, Lagerung und den dadurch entstehenden Zusatzleistungen befassen. Somit steht fest, dass sich eine moderne Spedition zunehmend als Logistikdienstleister positioniert. Hierzu zählt auch der Kauf von Transportleistungen bzw. Kurieren die sich per bahn, Flugzeug, LKW oder zu See fortbewegen. Demnach wächst das Leistungsangebot einer modernen Spedition mehr und mehr.

Zum vielfältigen Angebot gehören Leistungen wie, Bahnbefrachtung, Luftfrachtspedition, Seehafenspedition, Binnenschifffahrtsspedition, Paket- und Expressdienste, Stückgutverkehr, Spediteursammelgutverkehre, Gefahrgutabfertigung, Umzugsverkehr, Massengutlagerei, Absatzlogistik, Beschaffungslogistik, Entsorgungslogistik, Gefahrstofflagerung, Gefahrgutabfertigung sowie Anlagen- und Projektspedition. Zu der Arbeit von Spediteuren als Logisitkunternehmen gehört die Organisation der Transporte für den Kunden, sowie Zusatzleistungen wie Produktion, Zulieferung und die Verteilung von Gütern. Hierbei wird deutlich, dass dies Tätigkeiten sind die unmittelbar mit der Produktion und dem Handel in Zusammenhang stehen. Es kann durchaus vorkommen, dass der Spediteur mit dem Kunden keinen Vertrag ausgehandelt hat. In solchen Fällen wird vom Deutschen Logistik- und Speditionsverband zusätzlich zu den ADSp die Verwendung der Logistik AGB empfohlen. Somit ist eine rechtliche Grundlage für beide Parteinen geschaffen. Daneben kann der Spediteur vom so genannten Selbsteintrittsrecht gebrauch machen. Dies besagt, dass der Spediteur in Auftrag gegebene Transporte mit seinem eigenen Fahrzeug durchführen darf. Dies findet bevorzugt im Straßengüterverkehr Anwendung. Wird von diesem Recht gebrauch gemacht, übernimmt der Spediteur die gleichen Pflichten wie ein Frachtführer. Weitere Infos auf www.kepspeed.de

27.05.2007 13:39:28 von sebse
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