Datum: 09.02.2012, 12:47:42 Uhr 
 
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Denkmalschutz in der Altbaumodernisierung

Der Denkmalschutz wird durch die Gesetze der Bundesländer geregelt. Denkmalpflege ist ohne Zweifel notwendig, sie darf jedoch nie als Einzelziel betrachtet werden. Bei der Modernisierung von Denkmälern sind in der Regel unterschiedliche sich wiedersprechende Ziele in einem Konzept zu vereinigen
• Erhaltung stadtbildprägender einzelner Gebäude oder Ensembles,
• Schutz bau- oder kunstgeschichtlich wesentlicher Einzelgebäude oder Bauteile,
• bauherren- und Mieterwunsch nach zeitgemäßem Standard der Ausstattung und des Erhaltungszustand vom Gebäude,
• verantwortungsvoller Umgang mit natürlichen Ressourcen,
• u.a.
ein frühzeitiger Kontakt mit der Denkmalschutzbehörde ist zu empfehlen um ein entsprechendes Konzept aufzustellen, welches mit den Anforderungen der Denkmalschutzbehörde konform ist. Die Ausarbeitung eines Konzeptes erfolgt in der Regel durch einen Architekten oder Ingenieur.

Unstrittig sind aus Sicht der Denkmalpflege normalerweise alle denkmalerhaltenden Baumaßnahmen wie:
• Herstellen der Tragfähigkeit von Bauteilen,
• Ausbessern oder Erneuern der bestehenden Dacheindeckung und der Entwässerung,
• Trockenung stark durchfeuchteter Wände insbesondere im Kellerbereich,
• Ausbessern oder fachgerechte Erneuerung von Wandbekleidungen, Putzen und Anstrichen.
Neben den rein erhaltenden Maßnahmen stimmen die Ämter für Denkmalpflege auch Maßnahmen zur Standardverbesserung in der Regel zu. Hauptargument der Eigentümer ist hierbei, dass nur ein genutztes Gebäude erhalten werden kann und dass nur Gebäude mit zeitgemäßer Ausstattung nutzbar und vermietbar sind.
Unter Standardverbesserungen sind im Wesentlichen zu verstehen:
• Einbau neuer Heizanlagen,
• Einbau zeitgemäßer Bäder und Küchen,
• Zeitgemäßer Wärmeschutz,
• Zeitgemäßer Feuchteschutz,
• Zeitgemäßer Schallschutz,
• Zeitgemäßer Brandschutz.

Eine Nutzungsänderung wegen besserer wirtschaftlicher Verwertbarkeit des Gebäudes plant (z.B. Büronutzung anstelle von Wohnnutzung) ist schwieriger durchzusetzen. In so einem Fall ist es erforderlich, die neu geplante Nutzung so sorgfältig in das vorhandenes Baudenkmal einzuplanen, dass eine Zustimmung durch die Denkmalbehörde bedenkenlos möglich ist.
Oftmals abgelehnt werden Zurecht meist nachfolgende Veränderungen:
• grobe Grundrissveränderungen,
• unangemessene Vergrößerung oder unsensible Erneuerung von Türen oder Fenstern,
• Abbruch von original erhaltenen Bauteilen wie Treppen, Treppengeländern, verzierten Innentüren,
• Abbruch oder Austausch intakter Bauteile aus optischen Gründen,
• Aufbrechen der Dachfläche durch großflächige Erker, Loggien und dergleichen,
• wesentliche Bauliche Erweiterungen, die das Erscheinungsbild des Denkmales nachhaltig verändern.
Zuschüsse für die Modernisierung an Immobilien oder Gewerbeimmobilien werden in der Regel nur gewährt, wenn die positive Anerkennung der Gesamtmaßnahme durch den Denkmalpfleger vorliegt. Nähere Informationen erhalten Sie auch von Ihrem Planungsbüro.

08.03.2008 16:53:06 von sumosari
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