Datum: 08.02.2012, 15:48:04 Uhr 
 
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Der Aktienfonds

Um die Kurse von Aktien, Renten oder Devisen in Fonds starken Schwankungen abzusichern, kann das Fondmanagement ermächtigt werden, dazu bestimmte Finanzinstrumente, wie Futures, Optionen, Swap einzusetzen.

Der Aktienfonds ist ein Investmentfonds, der das Fondvermögen ( Gesamtheit aller in einen Fond befindlichen Vermögenswerte wie Bankguthaben, Immobilien, etc ) vollständing oder überwiegend in Aktien investiert. Damit hat der Inhaber eines sochen Anteilscheines die Möglichkeit indirekt an der Substanz und Erträgen von Aktiengesellschaften beteiligt zu sein. Man unterscheidet aktiv und passiv gemanagte Fonds. Bei aktiv gemanagten Fonds versucht das Management durch strategische An- und Verkäufe die Rendite zu steigern. Bei passiv gemanagten Fonds wählt das Management die Depotwerte einmal aus und hält diese dann bei. Meist ist dies bei Indexfonds der Fall. Umschichtungen werden erst vorgenommen, wenn sich die Indexzusammensetzung ändert. Allerdings geht die Tendenz immer mehr dahin, dass die Manager von Indexfonds ein aktives Management einsetzen, um die Benchmark, die Indexperformance zu erreichen und möglichst zu übertreffen. Vielleicht stellt sich Ihnen die Frage was ein Fondmanager ist? Ein Fondmanager oder Fondverwalter wird vom KAG ( Kapiatlanlagengesellschaft ) berufen. Sie beobachten und analysieren die Märkte und treffen die Anlageentscheidungen.Dabei ist der Anlagengrundsatz und das Anlageziel im Rahmen der gesetzlichen Anlagegrenze zu beachten. Über die Tätigkeit der Kapiatlanlagengesellschaft wacht eine Aufsichtsbehörde, die eine staatliche Institution ist. In Deutschland ist es das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen.(BaKred) Berlin.
Im Inland fungieren in der Regel die jeweiligen Depotbanken als Zahlstelle. Hier werden Investmentanteile gekauft, verkauft, oder Ertragsscheine eingelöst. Möchte jemand Investmentanteile ins Ausland absetzen, muß die Kapiatlanlagengesellschaft dort eine Bank als Zahlstelle benennen.

Fällig wird dann eine Zinnsabschlagssteuer, die sogenannte Quellsteuer.in der Höhe von 30 % ( bei Tafelgeschäften 35 % ). Sie wird direkt an der Quelle, ( Banken, Sparkassen, Investmentgesellschaften etc ) erhoben. Erträge aus festverzinnslichen Wertpapieren und Dividendengutschriften sind insbesonders davon betroffen. Außerdem wird noch ein Solidaritätszuschlag in der Höhe von 5,5 % der Zinnsabschlagsteuer erhoben. Bis zu einer bestimmten Höchstgrenze kann man sich davon mit einen Freistellungsauftrag entziehen.

Um den Sparerfreibetrag nicht erst über die Steuererklärung geltend zu machen, ist es möglich, den Banken, Sparkassen, Investmentgesellschaften einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Die steuerpflichtigen Teile der Auschüttung werden dann bis zur Höhe des Freistellungsauftrages, maximal €1421,- pro Anleger bei Einzelveranlagung, bei Zusammenveranlagung max €2842,-, ausbezahlt bzw bei thesaurierenden Fonds die Zinnsabschlagssteuer dem Anleger erstattet. Bei Eigenverwahrung der Fondteile kann die einbehaltene Quellsteuer nur über die Einkommensteuer zurückgeholt werden. Eventuell können Werbungskosten in Höhe bis zu € 51,- geltend gemacht zusätzlich geltend gemacht werden.

Die bisherigen Freistellungsaufträge werden zum Stichtag 1.1.2007 von den Kreditinstituten automatisch auf 56,37% der bisherigen Summe gekürzt ( Quelle VDI Nachrichten, Nr 39/2006).

Der gesamte Freistellungsauftrag kann auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden. Auf die konkrete Verteilung muss der Steuerpflichtige selbst achten. Bei gemeinsamer Veranlagung muß ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt werden.

Der Freistellungsauftrag dient der Vereinfachung, da Einnahmen aus Kapitalvermögen bis zur Höhe des Sparfreibetrages und des Werbungskostenbetrages nicht der Einkommensteuer unterliegen.

Der Steuerabzug unterbleibt, wenn Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben im Kalenderjahr nur einmal gutgeschrieben werden und ein Betrag von 10 € nicht überschritten wird. Liegt die Guthabenverzinsung einer Sichteinlage unter 1% p.a. ( unter Anrechnung aller Sonderzinsen etc ) unterbleibt der Zinnsabschlag ebenfalls. Die Guthabenzinsen müssen aber in der Einkommensteuer angegeben werden. Bei Bausparverträgen ohne Freistellungsauftrag, wenn der Steuerpflichtige Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehersparzulage erhält, entfällt der Zinssabschlag ebenfalls. Für einen Zeitraum von zwei Jahren entfällt die Freistellung auch dann, wenn keine Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehersparzulage beantragt wurde.

01.11.2006 21:15:24 von creative24
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