Um die Lohnsteuerzahlungen an das Finanzamt zu berechnen, werden Einteilungen in sechs verschiedene Steuerklassen, abhängig von der familiären Situation, vorgenommen. Die Unterschiede in der errechneten Lohnsteuer ergeben sich aus den unterschiedlichen Freibeträgen, die vom Staat bei den verschiedenen Steuerklassen angesetzt werden. Der Eintrag von Kinderfreibeträgen hat ebenfalls einen Einfluss auf die Höhe der an das Finanzamt abzuführenden Lohn- oder Einkommensteuer. Unwichtig ist hingegen der Wohnort. Ob der Steuerzahler im Einzugsbereich vom Finanzamt Berlin, also in einer Region mit einem relativ geringem Lohnniveau, oder in einer Gegend mit höheren Löhnen, aber auch entsprechend höheren Lebenshaltungskosten wie zum Beispiel dem Einzugsgebiet vom Finanzamt München wohnt, spielt für die Höhe der Steuerbelastung keine Rolle.
Eintragungen der Steuerklassen werden wie folgt unterschieden:
Steuerklasse I:
Ledige, Verheiratete, wenn der Ehepartner im Ausland lebt, oder dauernd getrennt lebende und geschiedene oder verwitwete Arbeitnehmer, sofern diese nicht die Voraussetzungen für Steuerklasse III oder IV erfüllen.
Steuerklasse II:
Alleinerziehende Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind, wobei hier keine zweite erwachsene Person im Haushalt gemeldet sein darf und für verwitwete Alleinerziehende ab dem Folgemonat des Todes des verstorbenen Ehepartners. Ansonsten gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Steuerklasse I.
Steuerklasse III:
Verheiratete – wenn einer der beiden Ehepartner keinen Arbeitslohn bezieht, oder wenn beide berufstätig sind, sobald mit beiderseitigem Einverständnis der Ehepartner in die Steuerklasse V eingetragen wurde. Außerdem auch, wenn der Ehepartner selbständig ist und somit ja auch keinen Arbeitslohn bezieht.
Ebenfalls für Verwitwete, wenn beide Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes des Partner einkommensteuerpflichtig waren. Dies gilt dann jedoch nur für das aktuelle Kalenderjahr und ein weiteres Folgejahr.
Steuerklasse IV:
Verheiratete Arbeitnehmer, die beide einen Arbeitslohn beziehen, sofern nicht einer der beiden Ehepartner in Steuerklasse V eingetragen ist.
Steuerklasse V:
Verheiratete Arbeitnehmer, sofern der Ehepartner in Steuerklasse III eingetragen ist.
Steuerklasse VI:
Für zweite oder weitere Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers. Außerdem gilt diese Steuerklasse auch, wenn der Arbeitnehmer versäumt, die Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber vorzulegen.
Die Steuerklassen haben aber nicht nur einen Einfluss auf den Nettobetrag beim Arbeitslohn, sondern auch auf eventuelle Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Unterhalt, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld etc.
Die Grundfreibeträge pro Jahr, auf die keine Steuern bezahlt werden müssen, sind derzeit (Stand Dezember 2007) vom Finanzamt wie folgt festgelegt:
Steuerklasse I: € 7.664,--, eventueller Kinderfreibetrag: € 5.808,--
Steuerklasse II: € 7.664,--, Kinderfreibetrag: € 5.808,-- und zusätzlich € 1.308,-- als Entlastung für Alleinerziehende
Steuerklasse III: € 15.328,--, eventueller Kinderfreibetrag € 5.808,--
Steuerklasse IV: € 7.664,--, eventueller Kinderfreibetrag € 2.904,--
Steuerklasse V + VI: kein Grundfreibetrag + kein Kinderfreibetrag