Die Riester-Rente ist eine private oder betriebliche Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Zusätzlich kann man Leistungen wie Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten abschließen. Während des Einzahlungsabschnittes werden Beiträge in förderfähige Sparformen eingezahlt, zu der der Staat, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Einzahlungsphase eine Altersvorsorgezulage gewährt oder einen steuermindernden Sonderausgabenabzug. Eine Altersvorsorgezulage muss beantragt werden und fließt in den Vertrag und nicht direkt an den Beitragszahler.Oftmals wird irrtümlicherweise angenommen, dass es nicht nötig sei, Zulagen zu beantragen, da diese ohnehin vom Finanzamt in Bezug auf die Günstigerprüfung berücksichtigt werden, welche wiederum als Steuerermäßigung ausgezahlt werden könnten. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die Steuerermäßigung ist der Betrag, der über die Höhe der möglichen Zulagen hinausgeht. Wird eine Altersvorsorgezulage im Laufe von vier Jahren nicht beantragt, erlischt der Anspruch auf eben diese.
Damit dieser Vorgang vereinfacht wird, wurde der so genannte Dauerzulageantrag eingeführt. Dieser ermöglicht es dem Anbieter nötige Zulageanträge ohne die Genehmigung des Versicherten einzuholen, da dieser nur einmalig seine Zustimmung gibt.
Die Altersvorsorgezulage ist ausschließlich für zertifizierte, förderungsfähige Sparformen vorbehalten, welche von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß AltZertG zertifiziert sind.
Vorraussetzungen sind, dass zu Beginn der Auszahlungsphase eine Garantie über die Summe der eingezahlten Beiträge gegeben wird. Die Summe setzt sich aus der Eigenleistung und der staatlichen Zulage zusammen.
Ebenfalls garantiert der Anbieter, dass er vor dem 60. Lebensjahr keine Leistungen an den Versicherungsnehmer erbringt und dass die Leistung als lebenslange Rentenzahlung erfolgen muss. Mögliche Formen dafür sind die Leibrente oder ein Auszahlungsplan.
Neben dieser Garantie muss der Anbieter aber auch noch andere Dinge garantieren können, wie z. B., dass die Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre verteilt werden, sowie dass bestimmte Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Eine Ruhestellungs- oder Kündigungsmöglichkeit muss dem Versicherten vierteljährlich gewährleistet werden.
Zusätzlich hat der Gesetzgeber dem Anbieter weitreichende Informationspflichten auferlegt, z.B. über Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten, Stand des Altersvorsorgevermögens und Aspekte der Kapitalanlage.
Des Weiteren muss der Versicherte der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Fällt diese dauerhaft weg, müssen die Zulagen und die steuerliche Förderung an den Staat zurückgezahlt werden. Bei vorübergehendem Wegfall kann eine Stundung der Rückzahlung gewährt werden. Dies ist zum Beispiel bei einem Umzug ins Ausland der Fall. Kehrt man also vor dem Renteneintritt wieder in die Bundesrepublik zurück, so behält man die staatliche Förderung.
Weiterhin kann der Vertrag eine Verwendung des Altersvorsorgevermögens zum Erwerb einer selbst genutzten Immobilie vorsehen. Der Erwerber einer Immobilie darf aus dem angesparten Vermögen einen Betrag zwischen 10.000,- und 50.000,- € entnehmen, ohne dass dies seiner Förderung schaden könnte.
Der ausgezahlte Betrag muss allerdings bis zum 65. Lebensjahr in gleichen Raten wie er entnommen wurde zurückgezahlt werden.