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Abschreibung für Abnutzung

Der Finanzminister sieht für Immobilien als Kapitalanlage eine Abnutzung vor, das heißt, auch eine Immobilie wird durch die Abnutzung von Jahr zu Jahr weniger wert. Das kann man beim Finanzamt steuerlich mittels Abschreibung für Abnutzung geltend machen, bis das Gebäude in der Buchhaltung nichts mehr wert ist. Seit 1.Januar.2006 werden neue und gebrauchte Immobilien linear ( progressiv ) abgesetzt. Für Gebäude unter Denkmalschutz gibt es eine andere Regelung, welche wir später näher erläutern.

Wie bereits erwähnt, entfällt seit 2006 die deggressive Abschreibung, was bedeutet, dass auch neue Immobilien 50 Jahre lang mit 2% abgeschrieben werden. Gültig für alle Neufälle ab 1.Januar.2006. Für die Fälle davor, gilt weiterhin die deggressive Abschreibung, die anfangs mehr Steuerersparnis ermöglicht. Die Sätze dafür sind Vier Prozent in den ersten 10 Jahren, zwei Koma fünf Prozent in den darauffolgenden acht Jahren und eins koma fünfundzwanzig Prozent für die restlichen 32 Jahre. Abgeschrieben werden können nur das Gebäude, nicht das Grundstück.
Gebrauchte Immobilien werden wie die neuen Immobilien grundsätzlich mit zwei Prozent auf 50 Jahre abgeschrieben.
Ausnahmen hiervon sind Immobilien die vor 1925 errichtet wurden. Der Satz für solche Immobilien ist 2,5 Prozent auf 40 Jahre. Auch hier können nur die Gebäude, nicht aber das Grundstück abgeschrieben werden. Wenn Sie sich jetzt fragen, wie erfahre ich den Preis vom Grundstück – Ihre Gemeinde hat eine Tabelle, die sogenannte Bodenrichtwert-Tabelle. Der Preis vom Grundstück wird abgezogen.

Interessant dürften auch die Immobilien sein, die unter Denkmalschutz stehen. Die Anschaffungskosten werden linear in der Afa abgesetzt, wie oben beschrieben. Zusätzlich können bei unter Denkmal stehenden Gebäude die Sanierungskosten ( Modernisierungskosten, Renovierungskosten ) acht Jahre lang mit neun Prozent und weitere vier Jahre mit sieben Prozent abgeschrieben werden. Diese Regelung gilt für Kapitalanleger. Auch Selbstnutzer haben gute steuerliche Vorteile, indem sie 10 Jahre lang jeweils neun Prozent von den Sanierungskosten abschreiben.
Für die Sanierungskosten alter Häuser die nicht unter Denkmalschutz stehen, gelten andere Sätze, nämlich folgende: Sanierungs- und Modernisierungskosten können hier in einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren abgeschrieben werden. Eventuell auch in einen Jahr. Beachtet werden sollte hier, dass die Renovierungskosten 15 Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen. ( ohne Mehrwertsteuer ) Wird in den ersten drei Jahren mehr investiert, tritt die Regelung der linearen Afa in Kraft. Steuerlich werden diese Kosten wie Anschaffungskosten gehandhabt.

Grundsätzlich gilt, dass Wohneigentum, welches der Eigentümer selbst nutzt, nicht abgeschrieben werden kann. ( Ausnahme - Sanierungskosten in einen unter Denkmalschutz stehenden Gebäude. )

01.11.2006 21:17:18 von creative24
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