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Artikel » Recht & Gesetz Der Wechsel des Pflichtverteidigers |
Die Pflichtverteidigung, die vom Gesetz auch als "notwendige Verteidigung" bezeichnet wird, hat einen schlechten Ruf. Viele Beschuldigte gehen davon aus, dass von einem Pflichtverteidiger nicht viel zu erwarten ist, weil dieser wegen der geringen Gebühren kein besonderes Engagement zeigen wird. Das ist in dieser Pauschalität sicherlich falsch. Es gibt sehr viele Strafverteidiger, die auch ihre Pflichtverteidigungsmandate sehr ernst nehmen und die versuchen, trotz der geringeren Gebühren für ihre Mandanten das "Beste rauszuholen" und ein optimales Ergebnis zu erreichen. Leider ist das aber nicht immer der Fall. Und dann fragt sich natürlich, ob man den vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger, mit dessen Tätigkeit man nicht zufrieden ist, gegen einen anderen Pflichtverteidiger austauschen kann. Die Möglichkeiten, einen einmal bestellten Pflichtverteidiger auszutauschen, sind leider nur sehr begrenzt. Die einfachste Lösung, die aber für viele Beschuldigte nicht gangbar ist, ist die Hinzuziehung eines Wahlverteidigers. Wird ein Wahlverteidiger bestellt, ist der Pflichtverteidiger in der Regel nicht mehr notwendig. Da der Wahlverteidiger aber seinen Gebührenanspruch gegen den Mandanten geltend machen wird, setzt diese Form des "Austausches" voraus, dass der Mandant seinen neuen Wahlverteidiger bezahlen kann - das gerade ist aber häufig das Problem. Der neue Wahlverteidiger kann sich nur in den seltensten Ausnahmefällen vom Gericht als Pflichtverteidiger bestellen lassen, weil hierdurch erhöhte Kosten entstehen, die die Staatskasse belasten. Eine direkte Entpflichtung ist nur dann möglich, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Pflichtverteidiger in gravierendem Maße gestört ist. Das nimmt die Rechtsprechung aber nur in Extremfällen an. Wegen der Schwierigkeiten, einen einmal bestellten Pflichtverteidiger auszutauschen, ist es wichtig, sich von vornherein einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu suchen, dem man eine engagierte Verteidigung auch als Pflichtverteidiger zutraut. Vor Beiordnung eines Verteidigers hat der Beschuldigte nämlich Gelegenheit, einen Anwalts seines Vertrauens zu benennen. In fast allen Fällen wird das Gericht dieser Benennung Folge leisten.
| | | 13.12.2007 16:09:55 von |
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