Die bekannten Gerichtsshows im Fernsehen, Spielfilme und Zeitungsberichte erwecken den Eindruck, dass Strafverfahren immer mit einer Verhandlung vor Gericht enden. Tatsächlich ist die Wirklichkeit weit weniger spektakulär. Die weitaus meisten Strafverfahren werden nämlich nicht im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung mit Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Öffentlichkeit und Plädoyer entschieden, sondern sehr viel pragmatischer mit einem "Strafbefehl". Aber was genau ist eigentlich ein Strafbefehl?Der Strafbefehl ist im Strafverfahrensrecht eigentlich ein Fremdkörper. Er steht nämlich in Widerspruch zu zwei wichtigen Grundsätzen des Strafprozessrechts: dem Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens und dem der Mündlichkeit des Verfahrens. Die Öffentlichkeit des Verfahrens soll garantieren, dass die Justiz im demokratischen Rechtsstaat nicht heimlich und hinter verschlossenen Türen entscheidet, die Mündlichkeit des Verfahrens soll verhindern, dass in einem schriftlichen Verfahren allein nach Aktenlage entschieden wird. Gerade mit diesen beiden Prinzipien bricht aber der Strafbefehl. Im Strafbefehlsverfahren kann der Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne öffentliche und mündliche Hauptverhandlung – also in einem schriftlichen Verfahren allein nach Aktenlage - den Beschuldigten des Verfahrens zu einer Strafe verurteilen. Der Strafbefehl ist also ein Strafurteil ohne vorangegangene Hauptverhandlung.
Dieser Widerspruch zu den genannten Prinzipien findet seine Rechtfertigung darin, dass der Beschuldigte mit der Verfahrensweise einverstanden sein muss. Er kann nämlich, und das ist sehr wichtig, den Übergang vom schriftlichen Strafbefehlsverfahren zum "normalen" Strafverfahren erzwingen, indem er Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt. Nach rechtzeitig eingelegtem Einspruch, also innerhalb der Frist von zwei Wochen, wird der Richter - wie in jedem anderen Strafverfahren auch - die Hauptverhandlung terminieren. Der Beschuldigte muss dann als Angeklagter vor Gericht erscheinen, es sei denn, er lässt sich von einem Strafverteidiger in der Verhandlung vertreten.
Insgesamt birgt das Strafbefehlsverfahren einige wichtige Details und Besonderheiten, die der Beschuldigte des Verfahrens kennen sollte, um sich effektiv gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen. Im Strafbefehlsverfahren wird aber nur den allerwenigsten Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Es ist daher zu empfehlen, sich von einem Rechtsanwalt für Strafrecht eingehend beraten zu lassen, bevor gegen einen Strafbefehl Einspruch erhoben wird oder bevor dieser vorschnell akzeptiert wird. Manchmal gibt es nämlich durchaus Möglichkeiten, die durch den Strafbefehl verhängte Strafe zu reduzieren, und zwar selbst dann, wenn der Beschuldigte die Straftat eigentlich begangen hat und auch einräumt.
Albrecht Popken, LL.M.
Rechtsanwalt