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Artikel » Recht & Gesetz Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung |
Der Arbeitsvertrag muss folgende Informationen beinhalten: Name und Anschrift von Arbeitnehmer und -Geber Beteiligten, Beginn der Tätigkeit, Arbeitsort, Arbeitszeit, Art der Beschäftigung, Höhe und Zusammensetzung der Entlohnung, Urlaubsdauer, Kündigungsfrist und Hinweise auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört unter anderem die Arbeitsleistung: Ausführen der Arbeit mit entsprechender Sorgfalt, Pünktlichkeit und Vermeidung von Betriebsunfällen. Die Treuepflicht: Arbeitnehmer muss in erster Linie das Wohl der Firma beachten, Verschwiegenheit, kein Schlechtreden des Betriebes. Sorgfaltspflicht: Arbeitsmaterial muss sorgfältig behandelt werden. Die Pflichten des Arbeitgeber sind: Vergütungspflicht: Pünktliche Entlohnung mit schriftlicher Lohnabrechnung. Beschäftigungspflicht: Beschäftigung des AN im Sinne des Arbeitsvertrages Fürsorgepflicht: Arbeitnehmer hat Anspruch auf mind. 24 Tage Urlaub, ferner Schutzvorrichtungen/-Kleidung, Sozialräume. Zeugnispflicht: Arbeitnehmer hat das Recht vom Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis zu verlangen. AbmahnungInhaltlich muss eine Abmahnung folgende Punkte aufweisen können: konkrete Bezeichnung des Fehlverhaltens, Angabe von Ort und Zeit, sachlich formuliert, Bewertung des Verhaltens, dass ein Fehlverhalten deutlich macht, Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen (u.a. Beendigung des Arbeitsverhältnisses).Gründe für eine Abmahnung können sein: Störungen im Arbeits- und Leistungsbereich (überdurchschnittliche Minderleistung, verbotene Nebenbeschäftigung, Trunkenheit am Arbeitsplatz...) >> Abmahnung vor Kündigung notwendig; Ausnahme: verspricht keinen Erfolg; Arbeitnehmer war klar, dass Fehlverhalten nicht geduldet wird. Störungen im Vertrauensbereich (Beleidigung, Betrug, Diebstahl, Verrat von Betriebsgeheimnissen, unsittliches Verhalten...) >> Abmahnung vor Kündigung nicht notwendig; Ausnahme: noch nicht stark belastet; Arbeitnehmer nahm an Verhalten würde geduldet. Störungen im betrieblichen Bereich (Nichtbeachtung betrieblicher Rauchverbote, Verursachen von Arbeitsunterbrechungen...) >> Abmahnung vor Kündigung nicht notwendig; Ausnahme: nur geringfügige Vertragsverletzung; Verhaltensänderung zu erwarten. KündigungAußerordentliche (Diebstahl, Körperverletzung) fristlose Kündigung; Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar; muss spätestens nach zwei Wochen nach Erfahren des Kündigungsgrundes erfolgen ordentliche (auf eigenen Wunsch, betriebliche Gründe...) Einhaltung der gesetzlichen, bzw. vertraglichen Kündigungsfrist; muss sozial gerechtfertigt sein:- Gründe in der Person (körperliche Anforderungen, lange oder häufige Krankheit, mangelnde Qualifikation)
- Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers (häufiges Zuspätkommen, unterlassene Krankmeldung, Beleidigung des Arbeitgebers)
- betriebliche Erfordernisse (Rationalisierungen, neue Produktionsmethoden, Absatzschwierigkeiten)
ArbeitszeugnisEin einfaches Arbeitszeugnis muss folgende Informationen beinhalten: Dauer und Art der Beschäftigung. Das qualifizierte Arbeitszeugnis dagegen: Dauer und Art der Beschäftigung, Leistungsbeurteilung, Führungsbeurteilung und einen Schlusssatz. Die Grundsätze des Arbeitszeugnis besagen, dass es wohl formuliert, wahr und klar sein muss.TarifverträgeTarifverträge sind kollektive Arbeitsverträge die gültig für ganze Wirtschaftszweige sind. Gewerkschaften haben bessere Verhandlungsposition, als Arbeitnehmer. Der Staat darf nicht in Tarifverhandlungen einschreiten, die Parteien sind unabhängig. Gültig sind sie eigentlich nur für Angehörige der Parteien (AG-Verbände / Gewerkschaften), können jedoch als allgemein verbindlich erklärt werden. Unter Unabdingbarkeit versteht man Einzelarbeitsverträge, diese können die Konditionen des Tarifvertrages für den Arbeitnehmer nicht verschlechtern. Neue Tarifverträge werden in Tarifverhandlungen zwischen Gewerkschaften und AG-Verbände geschlossen. Bei Uneinigkeit kann ein schlichter hinzugezogen werden, es besteht jedoch keine Zwangsschlichtung.Lohn-/Gehaltstarifvertrag: Festlegung der Lohnhöhe einzelner Gehaltsgruppen, nach Schwierigkeit und Vorbildung in der Regel 1 Jahr. Manteltarifvertrag: Arbeitszeit, Urlaub, Kündigung, Arbeitsbedingungen, Mehrarbeit, 3-5 Jahre Lohn-/Gehaltsrahmentarifvertrag: Grundsätze der Arbeitsbewertung, Bezeichnung der Tarifgruppen, mehrere Jahre Arbeitskampf Unter der Friedenspflicht versteht man die Zeit in der kein Arbeitskampf stattfinden darf, solange der Tarifvertrag noch läuft, kein Streik oder Aussperren. Der Arbeitskampf dagegen besagt, dass der Arbeitnehmer nicht gekündigt werden darf, wenn nicht gegen Gesetze verstoßen wird. Der Lohn wird aus Streikkassen der Gewerkschaften finanziert. Streiken dürfen nur Tarifparteien (AG-Verbände / Gewerkschaften). Wilde Streiks sind rechtswidrig. Es dürfen nur tarifvertragliche Ziele verfolgt werden, keine politischen. Warnstreik: kurzfristige Arbeitsniederlegung um Streikbereitschaft zu zeigen. Vollstreik: gesamtes Tarifgebiet und der Schwerpunktstreik: nur einzelne Betriebe / Betriebsteile.
| | | 16.07.2006 16:40:30 von |
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