Datum: 23.05.2012, 03:19:03 Uhr 
 
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Die Riester Rente in der Übersicht

Bei der Riester-Rente handelt es sich um eine privat finanzierte Rente, die vom Staat, durch Zulagen und durch die Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten gefördert wird. Die Riester Rente geht aus dem Altersvermögensgesetz hervor und geht auf Walter Riester zurück. Walter Riester, Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, empfahl die Förderung einer freiwilligen Rentenvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage. Die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001 gab Anlass für diese Überlegung, da das Nettorentenniveau eines idealtypischen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, der ca. 45 Jahre lang in die Sozialversicherung eingezahlt hat, auf 67 Prozent reduziert wurde. Die Riester Rente zählt nicht zu dem für die Sozialversicherung typischem Umlageverfahren und geht den Weg der Kapitaldeckung. Bei der Kapitaldeckung werden im allgemeinen die Beiträge der versicherten Personen am Kapitalmarkt angelegt und für jedem Versicherten ein Deckungskapital gebildet, welches die zu zahlenden Leistungen abdeckt. Das Umlageverfahren wurde somit ergänzt.
Die Riester-Rente kompensiert die Verluste, die der Versicherte durch die Rentenreduzierung hat. Die Riester-Rente ist nicht auferlegt, sondern eine freiwillige Zusatzversicherung.
Alle Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung werden grundsätzlich gefördert. Arbeitnehmer, die gegen Entgelt eine unselbstständige Arbeit verrichten und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, gehören zu dem geförderten Personenkreis. Während der Berufsausbildung ist man immer versicherungspflichtig, unabhängig davon ob ein Entgelt bezogen wird. Zu den selbstständigen Tätigkeiten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind zählen unter anderem Künstler und Publizisten, Hebammen, Handwerker mit Eintragung in der Handwerksrolle, Hausgewerbetreibende und arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die regelmäßig nur für einen Auftraggeber arbeiten und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Wehr- und Zivildienstleistende und Bezieher von Lohnersatzleistungen, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn der Leistung rentenversicherungspflichtig waren, zählen zu den sonstigen Versicherten und sind ebenfalls förderfähig. Lohnersatzleistungen sind zum Beispiel Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld und Krankengeld von der Krankenversicherung. Förderung erhalten außerdem Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung rentenversicherungspflichtig waren, und nichterwerbstätige Eltern, während der ersten drei Lebensjahre des Kindes, wenn die Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung anerkannt sind. Eine Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 30 Stunden in der Woche darf nebenher ausgeübt werden.
Geringfügige Beschäftigte, die auf ihre Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben und Landwirte, die im Alterssicherungssystem der Landwirte pflichtversichert sind, werden gefördert. Auch Personen, die auf Antrag pflichtversichert sind, können die Riester Rente nutzen. Dazu zählen unter anderem Richter und Beamte auf Zeit oder Probe, Entwicklungshelfer, Berufsoldaten, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die keine beamtenähnliche Gesamtversorgung über eine Zusatzversorgung erhalten.
Selbstständige, die nicht in der gesetzlich Rentenversicherung pflichtversichert sind, Angestellte und Selbstständige, die anstatt in der gesetzlichen Rentenversicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert sind und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, welche die oben erwähnte beamtenähnlich Gesamtversorgung über eine Zusatzversorgung erhalten, werden nicht gefördert.
Personen die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert sind, geringfügig Beschäftigte, die nicht auf ihre Versicherungsfreiheit verzichtet haben, Bezieher einer Vollrente aufgrund des Alters und Sozialhilfeempfänger sind ebenfalls nicht förderungsfähig.
Anlagen mit einmaliger Kapitalauszahlung sind ausgeschlossen, nur Anlagen, die eine lebenslange Auszahlung ab Rentenbeginn garantieren werden gefördert. Laut Gesetz müssen diese Anlagen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bis zum Beginn der Altersrente durch die gesetzliche Rentenversicherung gebunden sein. Sie dürfen nicht beliehen oder anderweitig verwendet werden können. Eine lebenslange, steigende oder gleich bleibende monatliche Rente ab Auszahlungsdatum, die am Anfang der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Beiträge und innerhalb der Auszahlungsphase die laufenden monatlich Zahlungen garantiert, muss zugesichert werden. Eine Erwerbsminderungsrente bzw. eine Hinterbliebenenrente kann mit den Verträgen verbunden werden. Diese sind vor einer Pfändung und der Anrechnung in der Sozial- und Arbeitslosenhilfe während der Ansparphase gesetzlich geschützt.
Rentenversicherung, Fondssparplan und Banksparplan, welche mit Auszahlungsplänen verknüpft sind, gelten als Anlagemöglichkeiten. Die detaillierten Voraussetzungen der Altersvorsorgeprodukte werden durch das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, AltZertG, bestimmt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht prüft und zertifiziert eventuell auf Antrag des Anbieters, ob die Förderungskriterien erfüllt sind. Dieses Zertifikat bestätigt nur, dass die staatlichen Förderungskriterien eingehalten werden und das Produkt daher förderungsfähig ist. Es ist keine Aussage über die Rentabilität oder Zuverlässigkeit des Produktes.
26.10.2006 11:38:12 von imv
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