Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein Zweig der Invaliditätsversicherungen. Auch als eine Zusatzversicherung zu einer Lebensversicherung kann sie abgeschlossen werden (Berufunfähigkeitszusatzversicherung, BUZ).Der Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung existiert in der gesetzlichen Rentenversicherung, er bezeichnet aber im Allgemeinen eine privatwirtschaftliche Versicherung. In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt diese nur für Personen, die vor dem 01. Januar 1961 geboren sind, wer nach diesem Datum geboren wurde, muss privat vorsorgen, um sich abzusichern. Die Versicherungsgesellschaft zahlt dem Versicherten eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn dieser den vereinbarten Beruf aus gesundheitlichen Gründen, psychischer oder physischer Art, nicht mehr ausführen kann, also wenn er berufsunfähig ist. Die Berufsunfähigkeitsrente wird auch während einer Umschulung weiter vergütet.
Grundsätzlich besteht die Leistungspflicht des Versicherers unabhängig von dem Zustandekommen der Berufsunfähigkeit. Der Versicherer leistet aber in einigen Ausnahmefällen nicht. Beispielsweise wenn die Berufsunfähigkeit mittelbar oder unmittelbar durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen entstanden ist und wenn der Betroffene als Aufwiegler an diesen Ereignissen beteiligt war. Die Leistungsfreiheit gilt nicht, wenn der Betroffene Kriegsereignissen oder inneren Unruhen außerhalb Deutschlands ausgesetzt und nicht aktiv daran beteiligt war und eine Berufsunfähigkeit durch diese Ereignisse mittelbar oder unmittelbar eingetreten ist. Wenn der Betroffene die Berufsunfähigkeit durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, durch absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung auslöst, leistet der Versicherer nicht. Geleistet wird jedoch, wenn der Nachweis erfolgt, dass diese Handlungen in einem der freien Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden.
Bei den angebotenen Tarifen kann das Alter, bis zu welchem die Berufunfähigkeitsrente maximal gezahlt wird, in der Regel höchstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart werden. Die Versicherungsdauer kann bei einigen Versicherungsgesellschaften, abweichend vom Alter, festgelegt werden. Die Versicherungsdauer erläutert das Alter, bis zu dem der Versicherungsfall eintreten muss, damit ein Leistungsanspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft besteht. Nach Ablauf der Versicherungsdauer endet auch der Leistungsanspruch. Der Zeitraum bis zu dessen Ablauf der Betroffene im Versicherungsfall Leistung erhält, wird als Leistungsdauer bezeichnet. Die Versicherungsdauer und die Leistungsdauer können voneinander abweichend vereinbart werden, dies führt zu erheblichen Beitragsreduzierungen. So genannte Einsteigermodelle werden von verschiedenen Versicherungsgesellschaften angeboten, bei diesen kann nach Ende der ursprünglichen Versicherungsdauer der Vertrag ohne eine erneute Gesundheitsprüfung verlängert werden.
Versicherer unterscheiden bis zu 30.000 unterschiedliche Berufseinstufungen, daher kann die Definition des ausgeführten Berufes im Versicherungsvertrag vom gewohnten Sprachgebrauch abweichen.
Inhalt des Versicherungsvertrages können abstrakte und konkrete Verweisungen sein. Wenn der Betroffene theoretisch in einem anderen Beruf arbeiten könnte, muss der Versicherer nicht prüfen, ob diese Tätigkeit durch den Betroffen auch praktisch ausgeübt werden kann. Der Versicherer wird bereits dann von seiner Leistungspflicht befreit. In diesem Fall handelt es sich um eine abstrakte Verweisung. Bei einer konkreten Verweisung erfolgt erst dann eine Leistungspflichtbefreiung des Versicherers, wenn der Betroffene tatsächlich eine Tätigkeit ausübt, die dessen Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung entspricht. Einige Versicherungsverträge enthalten auch eine Klausel, in der die Versicherungsgesellschaft ab einem bestimmten Alter vollkommen auf das Verweisungsrecht verzichtet. Der Versicherer kann die Berufsunfähigkeitsrente verweigern, wenn der Betroffene aufgrund fehlender Arbeitstellen oder des Alters keine Arbeit erhält. Für Angestellte des öffentlichen Dienstes ist eine Dienstunfähigkeitsversicherung als spezial Variante zu empfehlen.
Der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann für behinderte Personen schwierig sein. Im §20 II 2 AGG hat der Gesetzgeber geregelt, dass eine Ablehnung Behinderter nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen darf. Das Gesetz trat am 18. August 2006 in Kraft.