Die Risikolebensversicherung schützt die Hinterbliebenen im Todesfall vor finanziellen Problemen. Die Höhe der gesetzlich gezahlten Witwen- bzw. Witwerrente ist nur minimal und reicht keinesfalls aus.
Daher ist die Risikolebensversicherung gerade für Familien oder Singles mit Kindern, Selbständige am Anfang der Existenz, für Paare, aber auch für Führungskräfte in kleineren Betrieben besonders wichtig. Im Gegensatz zur kapitalbildenden Versicherung bildet die Risikolebensversicherung nur eine Todesfallsumme, eine Auszahlung erfolgt nach Ablauf der Versicherung nicht. Daher ist die Risikolebensversicherung günstig im Beitrag. Die Auszahlung der Todesfallsumme erfolgt an den Bezugsberechtigten der Risikolebensversicherung wenn der Versicherte während der Laufzeit der Versicherung stirbt.
Beim Abschluss einer Risikolebensversicherung sollte die Höhe der Todesfallsumme so gewählt werden, dass sie das 3fache des Bruttojahreseinkommens entspricht. Bei Familien mit Kindern sollte sie dem 5fachen Bruttojahreseinkommen entsprechen.
Bei Aufnahme des Antrages zur Risikolebensversicherung ist die Beantwortung der Gesundheitsfragen auf dem Antragsformular ausreichend. Man sollte aber darauf achten auch die Fragen nach besonderen Hobbys oder beruflichen Risiken vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.
Wird eine höhere Todesfallsumme (z.B. über 200.000 Euro) beantragt oder bestehen evtl. Vorerkrankungen ist ggf. eine zusätzliche Untersuchung bei einem Arzt Ihrer Wahl nötig.
Der Versicherungsvergleich zeigt, dass einige Versicherungen die Möglichkeit bieten, die Todesfallsumme während der Laufzeit der Risikolebensversicherung zu erhöhen. Diese Möglichkeit besteht bei Anlässen wie der Geburt eines Kindes, Immobilienerwerb etc. und ist ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich.
Die Risikolebensversicherung kann während der Laufzeit der Versicherung während der ersten 10 Jahre jederzeit in eine kapitalbildende Versicherung umgewandelt werden.
Die Kündigung der Risikolebensversicherung ist jeweils zum Ende eines jeden Versicherungsjahres möglich. Wird der Beitrag unterjährig, d.h. monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich gezahlt, ist eine Kündigung jeweils zum nächsten Zahlungstermin möglich.