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Die Allgemeinen Versicherungsbedinungen (AVB) in der PKV

Die Allgemeinen Versicherungsbedinungen (AVB) regeln die Vertragsbeziehungen zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherten.

In der PKV gibt es vom Verband der privaten Krankenversicherung herausgegebene Muster AVB’s, die für alle Verbandsunternehmen als Mindeststandard gültig sind. Diese Muster-AVB’s werden von Zeit zu Zeit angepasst und überarbeitet. Das letzte Mal fand 1995 eine solche Überarbeitung statt. Deswegen heißen die AVB’s auch MB/KK 94 diese haben die MB / KK 76 aus dem Jahre 1976 abgelöst. Abweichungen von den Musterbedingungen darf es nur zugunsten der Versicherungsnehmer geben. Neben den AVB PKV für die Krankenkostenvollversicherung und Krankenhaustagegeldversicherung gibt es auch die MB/KT 94 für das Krankentagegeld, MB/PPV94 für die Pflegepflichtversicherung, die MB/PV94 für die Pflegekrankenversicherung und die MB/EPV 94 für die ergänzende Pflegekrankenversicherung.
Im folgenden beschränken sich die Ausführungen auf die MB/KK 94. Die MB/ KK 94 gliedern sich in Teil I, II und III. Teil III beschäftigt sich mit den Tarif AVB’s, das heißt den für den jeweiligen Tarif besonderen Spezifikationen und Regelungen. In Teil II werden tarifübergreifende oder auch für verschiedene Tarife wichtige Regelungen getroffen.

Übergreifende Regelungen sind die Kriegsklausel, der Geltungsbereich, die Rechte den Versicherungsschutz umzuwandeln z.B. von einer Voll- in eine Teilkostenversicherung und die Regelungen für die Krankenversicherung Neugeborene. Wichtig sind auch die Regelungen für die Wartezeit. Das heißt, wie werden Versicherungsfälle innerhalb der allgemeinen Wartezeit (die ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn ) behandelt oder der speziellen Wartezeit (acht Monate nach Versicherungsbeginn). Hier wird geregelt, welche Leistungserbringer von der Erstattung ausgeschlossen sind, z.B. gemischte Anstalten Kur-oder Sanatoriumskliniken. Der generelle Kündigungsverzicht des Versicherungsunternehmen für die Krankenkostenvollversicherung. Wichtig ist auch der § 8a Abs. 2 „ ...eine Erhöhung der Beiträge oder Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen..."

11.04.2007 10:34:26 von Ulrich Lindemann
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